Immobilienfinanzierung: BGH stärkt Recht auf Kreditwiderruf
Haben Sie zwischen dem 11. Juni 2010 und dem 20. März 2016 ein Immobiliendarlehen abgeschlossen? Dann sollten Sie Ihren Vertrag genau prüfen. Aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrung bei den Verträgen, besteht die Möglichkeit, Ihr Darlehen zu widerrufen. Da sich die Zinskonditionen in den letzten Jahren noch einmal verbessert haben, besteht hier ein enormes Einsparpotential.
Im konkreten Fall haben die Richter des BGH über die Widerrufsbelehrung eines Kreditvertrags der Sparda-Bank verhandelt. Diese nutzt in ihren Vertragsbedingungen einen Passus, wonach die Widerrufsfrist beginnt, wenn der Kreditnehmer „seine Pflichten aus Paragraph 312g Absatz 1 Satz 1 BGB erfüllt hat.“ Dieser Abschnitt bezieht sich allein auf den elektronischen Geschäftsverkehr. Da aber Immobilienkredite in der Regel mit der eigenhändigen Unterschrift abgeschlossen werden, zählen diese somit nicht zu den online vereinbarten Verträgen - der Paragraph kann nicht greifen. Entsprechend haben die Karlsruher Richter die Widerrufsbelehrung für fehlerhaft erklärt (Az.: XI ZR 331/17).
Neben Verträgen der Sparda-Bank sind auch Immobilienkredite der Volks- und Raiffeisenbanken sowie der PSD-Bank betroffen. Verbraucher, die zwischen 2010 und 2016 dort eine Immobilienfinanzierung vereinbart haben, sollten daher aktiv werden und ihren Vertrag prüfen lassen.
Daneben besteht für Kreditnehmer, die ihr Darlehen vorzeitig zurückgezahlt haben, die Möglichkeit, bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund dieses BGH-Beschlusses zurückzufordern.
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Quelle: finanzen.de