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Viele Autoversicherer versenden im November und Dezember die Beitragsabrechnung für das neue Jahr. Sind Fahrer in diesem Jahr ohne Unfall unterwegs gewesen oder fallen durch einen Umzug in eine bessere Regionalklasse, reduziert sich in der Regel ihr Beitrag.

Viele Versicherte nehmen dies lediglich zur Kenntnis, denn geringere Kosten sind ja in erster Linie positiv. Doch Vorsicht: meist lohnt der Blick ins Kleingedruckte! Oft werden durch Rabatte Beitragserhöhungen des Versicherers „getarnt“. Besonders wichtig ist daher ein Blick auf verdeckte Prämienerhöhungen. Finden Sie diese in Ihrer Rechnung, können Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen und Ihre Kfz-Versicherung wechseln.

Wie erkennen Sie eine verdeckte Prämienerhöhung?

Die Jahresrechnung enthält eine Übersicht über die anfallenden Kosten sowie die zustehende Rabatte für das nächste Jahr. In der Regel verrechnen Versicherer beide Posten direkt miteinander. So sind Beitragserhöhungen nicht auf den ersten Blick erkennbar.

Wird nur der Gesamtbeitrag gesehen, freuen sich Versicherte oftmals über geringere Kosten für das kommende Versicherungsjahr. Genauer betrachten sollte man jedoch den sogenannten Grundbeitrag, der ohne Abzug von Vergünstigungen, Rabatten o. ä. fällig ist. Dieser sollte unbedingt mit dem Beitrag aus dem Vorjahr verglichen werden. Ist die Summe künftig höher, wurde durch den Versicherer eine Beitragserhöhung vorgenommen, ohne die Kunden gesondert darüber zu informieren.


Was können Versicherte bei einer Beitragserhöhung tun?

Bei einer versteckten Beitragsanpassung besteht ein Sonderkündigungsrecht, ein Wechsel zu einem anderen Anbieter ist möglich – dadurch kann oft Geld gespart werden.

Dabei ist wichtig, dass sich Versicherte innerhalb der einmonatigen Kündigungsfrist eine schriftliche Zusage ihres neuen Versicherers einholen. Da die Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland für Fahrzeughalter gesetzlich vorgeschrieben ist, wäre diese sonst unwirksam.

Daneben sollten Versicherte nicht nur auf den günstigsten Preis, sondern auch auf die jeweiligen Leistungen der Versicherungen achten. Mit unserem kostenlosen Tarifvergleich können Sie verschiedene Angebote gegenüberstellen und die für Sie persönlich beste Autoversicherung finden.

Tipp: Eine reguläre Kündigung der Kfz-Versicherung ist auch ohne Beitragsanpassung möglich. Die entsprechende Frist dafür endet bei vielen Versicherungen am 30. November.

Quelle: finanzen.de

 

Zum Monatsanfang treten regelmäßig einige Gesetzesänderungen in Kraft. Die wohl wichtigste Neuerung im November 2018 ist insbesondere für Betroffene des Dieselskandals interessant: Die Musterfeststellungsklage, die Verbrauchern seit 1. November zur Verfügung steht, ermöglicht sich Sammelklagen gegen große Unternehmen anzuschließen, ohne selbst ein finanzielles Risiko einzugehen.

Der Bundesverband Verbraucherzentrale und der ADAC haben beim Oberlandesgericht Braunschweig eine Musterfeststellungsklage gegen Volkswagen eingereicht. Der Autobauer hatte über eine Software die Abgaswerte seiner Fahrzeuge manipuliert, um Grenzwerte zu umgehen. Fahrer dieser Modelle können sich der Klage anschließen:
  • Marke: VW, Audi, Skoda, Seat
  • Motorentyp: EA 189, Vierzylinder, Hubraum 1,2 oder 1,6 oder 2,0 Liter
  • Kaufdatum: Nach dem 1. November 2008

Musterfeststellungsklage – wie funktioniert das?

Durch das finanziell große Risiko, scheuten sich viele Verbraucher als Einzelkläger gegen große Konzerne vorzugehen. Mit der Musterfeststellungsklage können bestimmte Einrichtungen wie z. B. Verbände oder Verbraucherschutzorganisationen dies nun im Namen der Betroffenen tun.

Vorteil: keinerlei Risiko für den Einzelnen, denn bei Abweisung der Klage, tragen die Einrichtungen die Last des Verfahrens.

Nachteil: bei einer erfolgreichen Klage muss jeder Verbraucher individuell seinen Schadensersatzanspruch anhand des Musterurteils durchsetzen und so kann es teilweise Jahre Dauern, bis die betroffene Autobesitzer Geld erstattet bekommen

Tipp: Wer sich nicht einer Musterfeststellungsklage anschließt, sondern auf eigene Faust klagt, schützt sich mit einer Rechtsschutzversicherung gegen die finanziellen Folgen gerichtlicher Auseinandersetzungen. In unserem Angebotsvergleich finden Sie schnell und einfach den für Sie passenden Anbieter. Bei Fragen beraten wir Sie auch gern persönlich!


Außerdem neu im November:

Die Software des Eheregisters wurde aktualisiert, so dass nun auch gleichgeschlechtliche Paare registriert werden können. Die im Oktober 2017 eingeführte "Ehe für Alle“ kann damit auch formal umgesetzt werden.

Zudem können Menschen mit mehreren Vornamen nun deren Reihenfolge selbst bestimmen und dies in ihren Personalausweis eintragen lassen. Ein Gang zum Standesamt genügt hierfür. Damit soll leichter erkennbar werden, welcher Name der Rufname ist. Die Regelung gilt aber nicht für Doppelnamen, die mit einem Bindestrich geschrieben werden.



(Quelle: finanzen.de)

Gute Nachricht: Das Baukindergeld für Familien mit Kindern und Alleinerziehende ist jetzt da und kann bei der KfW online beantragt werden! Mit diesem Zuschuss unterstützt der Staat beim Bauen und Kaufen der ersten eigenen vier Wände.

Was wird gefördert?

Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland. (Ist bereits selbstgenutztes oder vermietetes Wohneigentum zur Dauernutzung in Deutschland vorhanden, ist eine Förderung mit dem Baukindergeld ausgeschlossen.)

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt durch einen Zuschuss in Höhe von 1.200 Euro pro Jahr für jedes Kind unter 18 Jahren, über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Insgesamt können Sie 12.000 Euro für jedes Kind erhalten, wenn Sie das errichtete oder erworbene Wohneigentum ununterbrochen 10 Jahre selbst für Wohnzwecke nutzen.

Wie viel Baukindergeld gibt es?

 

Zu versteuerndes Haushaltseinkommen

Das zu versteuernde jährliche Haushaltseinkommen darf maximal 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind unter 18 Jahren betragen. Hierfür wird der Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang ermittelt (Beispiel für einen Antrag in 2018 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2015 und 2016 gebildet). Zum Haushaltseinkommen zählen die Einkommen des Antragstellers und Einkommen des Ehe- oder Lebenspartners oder des Partners aus eheähnlicher Gemeinschaft.

Anforderungen an das Wohneigentum

Der Antragsteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer des selbstgenutzten Wohneigentums geworden sein. Dieses muss gemäß Grundbucheintrag zu mindestens 50 % dem Haushalt (Antragsteller sowie Ehe- oder Lebenspartner oder Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft oder Kinder) gehören.

Neubauten sind förderfähig, wenn die Baugenehmigung zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 erteilt worden ist. Beim Erwerb von Neu- oder Bestandsbauten muss der notarielle Kaufvertrag zwischen dem 01.01.2018 und dem 31.12.2020 unterzeichnet worden sein.

Wer kann Anträge stellen?

Jede natürliche Person,

 die (Mit-)Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum geworden ist

 die selbst kindergeldberechtigt ist oder mit der kindergeldberechtigten Person in einem Haushalt lebt

 in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das im Haushalt eine Kindergeldberechtigung vorliegt

 deren zu versteuerndes jährliches Haushaltseinkommen 90.000 Euro bei einem Kind, zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind nicht überschreitet. Das Kind muss die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Wann und wie ist der Zuschuss zu beantragen?

Der Antrag auf Zuschuss ist im KfW-Zuschussportal (www.kfw.de/zuschussportal), frühestens nach Bezug des Wohneigentums zu stellen (spätestens 3 Monate nach dem Einzug).

Auszahlung

Die Zuschussraten werden jährlich gezahlt.